Weiter zu berücksichtigen ist, dass die Tatbegehung im Versuchsstadium blieb. Der Beschuldigte hat sich definitiv vom Unfallort entfernt und somit alles dafür getan, um das Delikt zu vollenden. Es war nur der Umsicht und Reaktion des Zeugen sowie der Polizei zu verdanken, dass er letztendlich doch noch innert einer angemessenen Frist zur Alkoholkontrolle erreicht werden konnte. Insgesamt rechtfertigt die versuchte Tatbegehung eine Reduktion um insgesamt fünf Strafeinheiten.