Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich. Ihm wäre es zudem ohne weiteres möglich und auch zumutbar gewesen, sich der Geschädigten und danach der eintreffenden Polizei selber zu stellen und von einer Vereitelung durch Wegfahren abzusehen. Der Beschuldigte handelte in der Absicht, sich mit seinem Manöver vor einem (weiteren) Ausweisentzug zu retten. Dieser Umstand ist aber neutral zu gewichten. Das Motiv ist nicht verwerflicher, als sich überhaupt einer Strafverfolgung entziehen zu wollen. Es bleibt somit bei 30 Strafeinheiten. Weiter zu berücksichtigen ist, dass die Tatbegehung im Versuchsstadium blieb.