26 Verhalten ist dem Tatbestand allerdings immanent. Unter Berücksichtigung aller denkbaren unter den Tatbestand fallenden Delikte ist das objektive Tatverschulden zwischen den beiden Regelbeispielen der VBRS-Richtlinien (12 und 35 Strafeinheiten) eher an der oberen Grenze anzusiedeln. Die Kammer erachtet gestützt darauf eine Strafe von 30 Strafeinheiten als dem objektiven Tatverschulden des Beschuldigten angemessen. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich.