Im Rahmen der objektiven Tatkomponenten ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte einen erheblichen Fahrfehler beging, wurde doch immerhin ein Drittschaden von CHF 1'500.00 verursacht (pag. 11). Er entfernte sich sofort von der Unfallstelle und verfolgte seinen ursprünglichen Plan weiter, wonach er seinen Kollegen vom Bahnhof abholen gehen wollte und dann nach Hause fuhr. Ein solches