Vorliegend sind beide Tatbestände in etwa gleich schwer zu gewichten. Somit wird chronologisch vorgegangen und zuerst für das Sich-Entfernen vom Unfallort eine Einsatzstrafe bestimmt. Sodann wird für den Nachtrunk eine weitere Strafe bestimmt und angemessen asperiert. 21.2 Sich-Entfernen vom Unfallort Im Rahmen der objektiven Tatkomponenten ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte einen erheblichen Fahrfehler beging, wurde doch immerhin ein Drittschaden von CHF 1'500.00 verursacht (pag.