Bei der Bemessung der Strafe für eine versuchte Tatbegehung ist in einem ersten Schritt die schuldangemessene Strafe für das vollendete Delikt festzulegen. Die derart ermittelte hypothetische Strafe ist in der Folge unter Berücksichtigung des fakultativen Strafmilderungsgrundes von Art. 22 Abs. 1 StGB zu reduzieren (BGer 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.1). Für den rechtskräftigen Schuldspruch wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln sowie für den Schuldspruch wegen pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall ist gemäss gesetzlicher Bestimmung je eine Busse auszufällen. In Anwendung von Art.