18. Anwendbares Recht Die hier zu beurteilenden Taten ereigneten sich am 27. August 2021 und damit nach Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des StGB am 1. Januar 2018. Die vorliegend relevanten Bestimmungen des SVG sind nicht vom Bundesgesetz über die Harmonisierung der Strafrahmen (Inkrafttreten am 1. Juli 2023) betroffen. Es ist somit geltendes Recht anzuwenden.