Im Übrigen würde eine Verurteilung für das vollendete Delikt sowieso gegen das Verschlechterungsverbot verstossen. Der Beschuldigte ist somit auch bezüglich dieses Vorwurfs (lediglich) der versuchten Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit nach Art. 91a, Art. 55 Abs. 1 und 3 Bst. b SVG i.V.m. Art. 22 StGB schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung