Dass letztendlich eine Unsicherheit bezüglich des genauen Werts verblieb, welcher vorinstanzlich zu einem Freispruch von der Anschuldigung des Führens eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand führte, kann nicht als tatbestandsmässiges Vollbringen der Vereitelung gewertet werden. Vielmehr ist diese Unsicherheit auf die späteren widersprüchlichen und aggravierten Angaben des Beschuldigten über seinen Nachtrunk zurückzuführen, ein Verhalten, welches jedoch nicht mehr tatbestandsimmanent ist. Im Übrigen würde eine Verurteilung für das vollendete Delikt sowieso gegen das Verschlechterungsverbot verstossen.