Trotz seiner Massnahmen blieb das Delikt unvollendet. Der Alkoholgehalt im Blut des Beschuldigten konnte später noch gemessen und eine Rückrechnung auf den Unfallzeitpunkt vorgenommen werden. Dass letztendlich eine Unsicherheit bezüglich des genauen Werts verblieb, welcher vorinstanzlich zu einem Freispruch von der Anschuldigung des Führens eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand führte, kann nicht als tatbestandsmässiges Vollbringen der Vereitelung gewertet werden.