Der objektive Tatbestand ist deshalb nicht vollständig erfüllt. Angesichts seines Verhaltens am Unfallort und seiner strassenverkehrsrechtlichen Vorgeschichte ist auch bei dieser Tathandlung davon auszugehen, dass der Beschuldigte den Nachtrunk wissentlich und willentlich und nicht nur eventualvorsätzlich zu sich nahm, in der Absicht, eine zuverlässige Messung, sofern eine solche nach seiner Entfernung vom Unfallort überhaupt noch stattfinden sollte, zu verunmöglichen. Trotz seiner Massnahmen blieb das Delikt unvollendet.