Trotzdem entfernte er sich vom Unfallort, ohne sich der Geschädigten zu erkennen zu geben oder die Polizei zu rufen. Er begab sich infolgedessen nach Hause und alkoholisierte sich weiter, indem er innert ca. 30 Minuten einen Whisky und einige Gläser Rotwein trank. Wie bereits erwähnt, konnte auch diese Massnahme eine spätere aussagekräftige Messung und Rückrechnung wenn auch erschweren, so doch letztendlich nicht gänzlich vereiteln. Der objektive Tatbestand ist deshalb nicht vollständig erfüllt.