24 Der Beschuldigte ist somit der versuchten Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit nach Art. 91a, Art. 55 Abs. 1 und 3 Bst. b SVG i.V.m. Art. 22 StGB schuldig zu sprechen. 17.5 Subsumtion betreffend den Tatvorwurf des Nachtrunkes Wie bereits erwähnt wusste der Beschuldigte, dass er in einen wenn auch kleineren Unfall verwickelt war und die Kollision potentiell Sachschaden verursacht hatte. Trotzdem entfernte er sich vom Unfallort, ohne sich der Geschädigten zu erkennen zu geben oder die Polizei zu rufen.