Die Atemalkoholkontrolle stellt in einem solchen Fall den absoluten Regelfall dar. Der Beschuldigte hätte selbst dann mit einer Atemalkoholkontrolle rechnen müssen, wenn er völlig nüchtern gewesen wäre. Weil das Sich-Entziehen jedoch letztendlich die polizeilichen Massnahmen zur Feststellung der Fahr(un)fähigkeit im Zeitpunkt des Unfalls nicht zu vereiteln vermochten ist das Delikt jedoch nicht vollendet, der objektive Tatbestand ist nicht restlos erfüllt. Der Beschuldigte handelte wissentlich und willentlich, mithin vorsätzlich. Nachdem er gemäss seinem eindrücklichen strassenverkehrsrelevanten Lebenslauf (IVZ Auskunft