Damit hat er grundsätzlich die Tatvariante des Sich-Entziehens erfüllt. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist durch die vorliegend verletzte Pflicht nach Art. 51 Abs. 3 SVG auch die für den Tatbestand erforderliche gesetzliche Meldepflicht zur Abklärung des Unfalls und damit allenfalls auch der Ermittlung des Zustands des Fahrzeuglenkers erfüllt. Die Benachrichtigung der Geschädigten und mithin auch der Polizei wäre dem Beschuldigten zudem möglich und zumutbar gewesen. Die Atemalkoholkontrolle stellt in einem solchen Fall den absoluten Regelfall dar.