Das Einnehmen eines Nachtrunkes kann auch nicht als mitbestraftes Nachtatverhalten des Sich-Entfernens gewertet werden. Bei beiden Tatvorwürfen handelt es sich zudem um unterschiedliche Tatvarianten des Grundtatbestandes. 17.4 Subsumtion betreffend den Tatvorwurf des Wegfahrens vom Unfallort Der Beschuldigte wusste, dass er in einen wenn auch kleineren Unfall verwickelt war und die Kollision potentiell Sachschaden verursacht hatte. Trotzdem entfernte er sich vom Unfallort, ohne sich der Geschädigten zu erkennen zu geben oder die Polizei zu rufen. Damit hat er grundsätzlich die Tatvariante des Sich-Entziehens erfüllt.