23 17.3 Vorbemerkung Vorab ist festzuhalten, dass die beiden Tatvorwürfe der Vereitelung (das Sich Entfernen vom Unfallort und der spätere Nachtrunk) sich zwar auf denselben Unfall und dieselbe von der Polizei beabsichtigte Alkoholmessung beziehen, jedoch keine Tateinheit bilden. Zwischen den beiden Vorfällen liegt ein zu grosser Zeitabstand und beide Tathandlungen erforderten einen je eigenen Tatentschluss. Das Einnehmen eines Nachtrunkes kann auch nicht als mitbestraftes Nachtatverhalten des Sich-Entfernens gewertet werden.