Konnten die nötigen Massnahmen innert angemessener Zeit noch durchgeführt werden und damit die Fahrunfähigkeit des Fahrzeuglenkers rückwirkend festgestellt werden, so liegt keine vollendete Tatbegehung, sondern ein sog. «vollendeter» Versuch vor (Art. 22 Abs. 1 StGB). Das strafbare Versuchsstadium ist erreicht, sobald sich der Täter nach einem Unfall von der Unfallstelle entfernt, ohne den Geschädigten oder die Polizei zu benachrichtigen (BSK SVG-RIEDO, N 254 ff. zu Art. 91a; vgl. zum Ganzen auch Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 11. November 2020, SK 20 86).