zu Art. 91a). Die Tatvariante des Sich-Entziehens wurde vom Bundesgericht unter Bezugnahme auf den Leitentscheid BGE 115 IV 51 demgegenüber ausdrücklich als Erfolgsdelikt qualifiziert (BGer 6B_91/2008 vom 11. März 2008 E. 2.1.1 und 6B_216/2010 vom 11. Mai 2010 E. 3.1.2). Sodann stellt auch der Wortlaut der Bestimmung nicht unter Strafe, wer sich einer solchen Massnahme «entzieht», sondern wer sich dieser «entzogen hat». Der Tatbestand ist demnach nur dann vollendet, wenn es (definitiv) nicht (mehr) gelingt, die Fahrunfähigkeit des Täters zum Zeitpunkt der Fahrt bzw. des Unfalls zuverlässig festzustellen.