22 nüchterne Fahrzeugführer muss daher mit einer Alkoholkontrolle rechnen (BGer 6B_415/2015 vom 19. August 2015 E. 1.2). Zum geltenden Art. 91a SVG hielt das Bundesgericht in neueren Entscheiden in Bezug auf das «Sich-Widersetzen» fest, dies bedeute, sich so zu verhalten, dass eine angeordnete Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit zumindest vorerst nicht vollzogen werden könne.