Dies wird mit der seit dem 1. Januar 2005 in Kraft getretenen legislativen Änderung von Art. 55 Abs. 1 SVG begründet, wonach Fahrzeugführer sowie an Unfällen beteiligte Strassenbenützer einer Atemalkoholkontrolle unterzogen werden können, und mit Art. 10 der Strassenverkehrskontrollverordnung (SKV; SR 741.013), wonach die Polizei systematisch Atemalkoholtests durchführen kann (BGE 142 IV 324 E. 1.1.2). Auch der völlig