BGE 126 IV 53 E. 2a), muss nach der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich bereits mit der Anordnung einer Alkoholkontrolle gerechnet werden, wenn ein Fahrzeugführer in einen Unfall verwickelt ist (BGE 142 IV 324 E. 1.1.2 f.). Anders verhält es sich nur dann, wenn die Kollision zweifelsfrei auf einen vom Fahrzeuglenker unabhängigen Umstand zurückzuführen ist (zum Ganzen: BGer 6B_531/2020 vom 7. Juli 2020 E. 1.3 mit Hinweisen). Mit der neuen Rechtsprechung stellt das Bundesgericht klar, dass eine Atemalkoholkontrolle die absolute Regel bildet. Dies wird mit der seit dem 1. Januar 2005 in Kraft getretenen legislativen Änderung von Art.