91a SVG, sondern aus anderen Normen des Strassenverkehrsrechts. Dabei wird verlangt, dass die gesetzliche Meldepflicht der Abklärung des Unfalls und damit allenfalls auch der Ermittlung des Zustands des Fahrzeuglenkers dient (2). Gemäss Bundesgericht ist dieser Zweckzusammenhang namentlich bei Art. 51 Abs. 3 SVG gegeben. Der Täter muss keine besonderen Vorkehrungen treffen, um einer Untersuchungsmassnahme zu entgehen. Das blosse Unterlassen der Meldung genügt. Der Begriff des Unfalls richtet sich zudem nach der Rechtsprechung zu Art.