21 massnahme verunmöglicht) in der Praxis sehr viel bedeutsamer ist (BSK SVG- RIEDO, N 169 ff. zu Art. 91a). Gemäss Bundesgericht ist der objektive Tatbestand von Art. 91a Abs. 1 SVG durch Unterlassung der sofortigen Meldung eines Unfalls an die Polizei erfüllt, wenn 1. der Fahrzeugführer gemäss Art. 51 SVG zur sofortigen Meldung verpflichtet ist; 2. die Meldepflicht der Abklärung des Unfalls und damit allenfalls auch der Ermittlung des Zustands des Fahrzeuglenkers dient (Zweckzusammenhang);