Damit soll verhindert werden, dass der korrekt sich einer Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit unterziehende Fahrzeugführer schlechter wegkommt als derjenige, der sich ihr entzieht oder sie sonst wie vereitelt (BGE 145 IV 50 E. 3.1). Der Tatbestand von Art. 91a Abs. 1 SVG unterscheidet drei strafbare Verhaltensweisen der fahrzeugführenden Person: Das Widersetzen durch aktiven oder passiven Widerstand, das Ausweichen resp. Sich-Entziehen (z.B. durch Flucht) und das Vereiteln z.B. durch Nachtrunk (BGE 146 IV 88 E. 1.6.1).