Durch den eher kleineren Blechschaden ist weder eine zu sichernde Gefahr für den restlichen Strassenverkehr oder ein Verkehrshindernis entstanden, noch hat der Beschuldigte erst nachträglich davon erfahren, dass er an einem Unfall beteiligt war. Gemäss erstelltem Sachverhalt wusste er dies bereits im Moment der Kollision.