56 Abs. 4 VRV («Erfährt ein Fahrzeugführer erst nachträglich, dass er an einem Unfall beteiligt war oder beteiligt sein konnte, so hat er unverzüglich zur Unfallstelle zurückzukehren oder sich beim nächsten Polizeiposten zu melden») schuldig gemacht haben soll, wie dies im Strafbefehl und im vorinstanzlichen Urteil angenommen wurde, erhellt sich der Kammer nicht. Durch den eher kleineren Blechschaden ist weder eine zu sichernde Gefahr für den restlichen Strassenverkehr oder ein Verkehrshindernis entstanden, noch hat der Beschuldigte erst nachträglich davon erfahren, dass er an einem Unfall beteiligt war.