54 Abs. 1 VRV («Entstehen durch Unfälle, Fahrzeugpannen, herabgefallene Ladungen, ausgeflossenes Öl usw. Verkehrshindernisse oder andere Gefahren, so müssen die Beteiligten, namentlich auch Mitfahrende, sofort Sicherheitsmassnahmen treffen») und Art. 56 Abs. 4 VRV («Erfährt ein Fahrzeugführer erst nachträglich, dass er an einem Unfall beteiligt war oder beteiligt sein konnte, so hat er unverzüglich zur Unfallstelle zurückzukehren oder sich beim nächsten Polizeiposten zu melden») schuldig gemacht haben soll, wie dies im Strafbefehl und im vorinstanzlichen Urteil angenommen wurde, erhellt sich der Kammer nicht.