92 Abs. 1 SVG sind erfüllt. Es bestehen keine Hinweise auf Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe. Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte wegen pflichtwidrigen Verhaltens nach einem Verkehrsunfall mit Sachschaden bzw. ohne Personenschaden gemäss Art. 92 Abs. 1 i.V.m. Art. 51 Abs. 1 und 3 SVG schuldig zu sprechen. Inwiefern der Beschuldigte sich – über die Pflichten nach Art. 51 Abs. 1 und 3 SVG hinaus – zusätzlich der Verletzung von Art. 54 Abs. 1 VRV («Entstehen durch Unfälle, Fahrzeugpannen, herabgefallene Ladungen, ausgeflossenes Öl usw. Verkehrshindernisse oder andere Gefahren