20 noch in den Rückspiegel schaute, lässt darauf schliessen, dass er sich der Kollision durchaus bewusst war und zögernd abwartete, wie sich die Geschädigte verhalten würde. Mit seinem Verhalten verstiess der Beschuldigte gegen Art. 51 Abs. 1 und 3 SVG. Weil er nicht anhielt, verhinderte er, dass er die ihm von Gesetzes wegen auferlegten Pflichten an der Unfallstelle, insbesondere die Angaben seiner Koordinaten gegenüber der Geschädigten, erfüllen konnte. Sowohl der objektive wie auch der subjektive Tatbestand von Art. 92 Abs. 1 SVG sind erfüllt.