92 SVG mit Hinweis auf BGE 114 V 148 E. 2b; BSK SVG-UNSELD, N 31 zu Art. 92). 16.3 Subsumtion Gemäss erstelltem Sachverhalt hat der Beschuldigte die Kollision wahrgenommen. Er hätte bei der entsprechend gebotenen Nachprüfung auch den Sachschaden entdeckt. Ergänzend ist anzuführen, dass mit Blick auf die konkreten Umstände – Knirschen bei der Kollision, kurzer Stillstand beider Fahrzeuge – das Eintreten eines Sachschadens bereits auch so nahelag bzw. vom Beschuldigten nicht zweifelsfrei ausgeschlossen werden konnte. Dieser entfernte sich jedoch, ohne sich zu vergewissern, ob ein Sachschaden entstanden ist, von der Unfallstelle.