Ein unvermeidbarer Sachverhaltsirrtum kann in dieser Hinsicht nicht leichthin angenommen werden, zumal ein Unfall bei auf das Verkehrsgeschehen gerichteter Aufmerksamkeit grundsätzlich erkannt werden sollte und bei einem ungewöhnlichen Lärm oder gar Wissen um den Unfall die Beteiligten sorgfältig prüfen müssen, ob Personen- oder Sachschäden entstanden sind. Dies ist auch bei Parkschäden anzunehmen, weil davon auszugehen ist, dass ein Lenker auch kleine Zusammenstösse bzw. Berührungen mit anderen Fahrzeugen wahrnimmt (WEISSENBERGER, a.a.O., N 11 zu Art. 92 SVG mit Hinweis auf BGE 114 V 148 E. 2b;