16.2 Subjektiver Tatbestand Sowohl die vorsätzliche als auch die fahrlässige Tatbegehung von Art. 92 Abs. 1 SVG ist strafbar (Art. 100 Ziff. 1 SVG e contrario). Der Vorsatz muss sich auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale beziehen, namentlich auch das Vorliegen eines Unfalls mit Beteiligung eines Motorfahrzeugs. Wer weiss, dass er möglicherweise an einem Unfall beteiligt war, aber dennoch nicht anhält, oder wer im Wissen um diese Möglichkeit untätig bleibt, handelt vorsätzlich (vgl. BGer 6B_1027/2013 vom 14. April 2014 E. 3.1; JEANNERET, Les dispositions pénales de la Loi sur la circulation routière [