19 SVG konkretisieren, sondern über den Anwendungsbereich dieser Bestimmung hinausgehen. In diesen Fällen sind Verstösse nach Art. 96 VRV zu sanktionieren (FIOLKA, Strafrecht und Verwaltungsrecht zum SVG / Strassenverkehrsstrafrecht und Bestimmtheitsgebot, in: Landolt/Dähler [Hrsg.], Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2020, Zürich/St. Gallen 2020, S. 109; BSK SVG-UNSELD, N 1 zu Art. 92 mit Hinweis auf BGE 116 IV 233 E. 2b und c; 105 IV 60 E. 2b). 16.2 Subjektiver Tatbestand Sowohl die vorsätzliche als auch die fahrlässige Tatbegehung von Art.