Sie bildet die erste von weiteren Pflichten. Sie wird vom Bundesgericht sehr streng interpretiert und kommt schon dann zum Tragen, wenn sich dem Betreffenden aufgrund der Umstände die Möglichkeit aufdrängen musste, an einem Unfall beteiligt gewesen zu sein oder wenn er dies nicht mit Sicherheit ausschliessen kann (WEISSENBERGER, a.a.O., N 12 zu Art. 92 SVG). Die Verhaltenspflichten von Art. 51 SVG werden in Art. 54 bis 56 VRV konkretisiert. Aufgrund der Blankettstruktur von Art. 92 Abs. 1 SVG macht sich jedoch nur strafbar, wer gegen die Pflichten verstösst, die ihm «dieses Gesetz» auferlegt, also Art. 51 SVG. Art. 54 bis 56 VRV bleiben aussen vor, soweit sie nicht nur Art. 51