2024, N 3.3 zu Art. 51 SVG). Dementsprechend macht sich der Unfallbeteiligte, der weiterfährt, ohne sich zu vergewissern, ob ein Sach- oder Personenschaden eingetreten ist, unabhängig davon strafbar, ob sich nachträglich herausstellt, dass kein Schaden eingetreten ist (BSK SVG-UNSELD, N 66 zu Art. 92 SVG, vgl. auch N 43 zu Art. 51). Die Pflicht entfällt nur, wenn von vornherein zweifelsfrei feststeht, dass kein Fremdschaden eingetreten ist (WEISSENBERGER, a.a.O., N 12 zu Art. 92 SVG). Nach dem Gesagten kommt der Pflicht, nach einem Unfall anzuhalten, grundlegende Bedeutung zu. Sie bildet die erste von weiteren Pflichten.