Weiter erörterte das Bundesgericht (E. 3): Die in Art. 51 Abs. 3 SVG genannten Pflichten schliessen an die Verhaltenspflichten gemäss Abs. 1 derselben Bestimmung an. Ereignet sich ein Unfall, muss der beteiligte Motorfahrzeug- oder Fahrradlenker unverzüglich anhalten. Denn nur so kann geklärt werden, ob ein Schaden entstanden ist. Das Anhalten ist mithin die Voraussetzung für die Erfüllung der weiteren Pflichten auf der Unfallstelle (BSK SVG-UNSELD, N 42 zu Art. 51; WEISSENBERGER, a.a.O., N. 12 zu Art. 92 SVG; JEANNERET/KUHN/MIZEL/RISKE, in: Code suisse de la circulation routière, commenté, 5. Aufl. 2024, N 3.3 zu Art.