51 und N 8 zu Art. 92). Art. 51 Abs. 1 SVG auferlegt den Beteiligten eines Unfalls, an dem ein Motorfahrzeug oder Fahrrad beteiligt ist, die Pflicht sofort anzuhalten sowie nach Möglichkeit für die Sicherung des Verkehrs zu sorgen. Ist dabei nur Sachschaden entstanden, so hat der Schädiger gemäss Art. 51 Abs. 3 SVG sofort den Geschädigten zu benachrichtigen und Namen und Adresse anzugeben. Wenn dies nicht möglich ist, hat er unverzüglich die Polizei zu verständigen (BSK SVG-UNSELD, N 22 f. zu Art. 92). Diese Pflicht greift nach BGer 6B_322/2015 vom 26. November 2015 E. 2.2 auch bei verhältnismässig kleinen Schäden. Weiter erörterte das Bundesgericht (E. 3):