16. Pflichtwidriges Verhalten nach einem Verkehrsunfall mit Sachschaden 16.1 Objektiver Tatbestand Nach Art. 92 Abs. 1 SVG wird mit Busse bestraft, wer bei einem Unfall die Pflichten verletzt, die ihm das Strassenverkehrsgesetz auferlegt. Damit ist in objektiver Hinsicht vorausgesetzt, dass sich ein Strassenverkehrsunfall im Sinne von Art. 51 SVG ereignet und der Täter eine ihm an dieser Stelle auferlegte Verhaltenspflicht verletzt hat. Da sich das verbotene oder gebotene Verhalten wiederum nicht aus dem Straftatbestand selbst ergibt, stellt auch Art. 92 Abs. 1 SVG eine Blankettstrafnorm dar