15. Vorbemerkungen Der Beschuldigte wurde von der Anschuldigung des Führens eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand freigesprochen. Der Schuldspruch für einfache Verletzung der Verkehrsregeln ist in Rechtskraft erwachsen. Somit bilden diese Punkte nicht mehr Gegenstand der rechtlichen Würdigung.