Dem kann entgegengehalten werden, dass er bei seinem langsamen Wegrollen im Rückspiegel keinen Einblick in die F.________ (Strasse) hatte, resp. dass er nicht sehen konnte, wie sich die Geschädigte nach der Kollision verhielt, ob und wie sie anhielt, was sie wenig hinter dem Fussgängerstreifen ja dann tat. An dieser Ecke der Strassenmündung verhinderte um diese Jahreszeit hoher, dichter Baumwuchs mit viel Laub die Sicht in die F.________ (Strasse) für den auf der G.________ (Strasse) wegrollenden Beschuldigten komplett (pag.