Gestützt auf die ersten Aussagen des Beschuldigten ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte den Fahrradfahrer, Zeuge I.________, am Unfallort nicht wahrgenommen, geschweige denn ihn winken gesehen hat. Nichts zu ändern vermag auch der wiederholte Hinweis auf den Umstand, dass der Beschuldigte auf dem Rückweg wieder am Unfallort vorbeigefahren sei, was er sicher vermieden hätte, wenn er sich der Kollision bewusst gewesen wäre. Dem kann entgegengehalten werden, dass er bei seinem langsamen Wegrollen im Rückspiegel keinen Einblick in die F.________ (Strasse) hatte, resp.