In den Akten findet sich bis zur Hauptverhandlung keine Erwähnung eines Tatortzeugen. Das in den Skizzen eingezeichnete «Velo» hat nach den dortigen Darstellungen die Unfallstelle vor der Kollision jedenfalls bereits passiert. Der Beschuldigte hat zum «Velo» auch keine Bemerkungen in die Skizzen geschrieben (vgl. seine übrigen Bemerkungen in Rot). Gestützt auf die ersten Aussagen des Beschuldigten ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte den Fahrradfahrer, Zeuge I.________, am Unfallort nicht wahrgenommen, geschweige denn ihn winken gesehen hat.