Diese Behauptung erscheint somit – entgegen den Ausführungen der Vorinstanz – als nachgeschobener, unglaubhafter Erklärungsversuch des Beschuldigten für sein verdächtiges Verhalten, als er zuerst eine längere Strecke verlangsamt davonrollte. Es ist eher davon auszugehen, dass er sich versichern wollte, dass die Geschädigte ebenfalls wegfahren würde, und dass er dabei seine eigenen Risiken abwog. Hier dürfte auch der bereits konsumierte Alkohol eine gewisse Rolle gespielt haben. Wie das in den eingereichten Skizzen eingezeichnete «Velo» zu interpretieren ist, ist unklar (pag. 128-130). In den Akten findet sich bis zur Hauptverhandlung keine Erwähnung eines Tatortzeugen.