Er sah nach der Kollision, wie auf der linken Seite die Geschädigte langsam weiterfuhr und nach dem Fussgängerstreifen anhielt. Geradeaus sah er, wie der Beschuldigte langsam weiterrollte und musste zu diesem Zeitpunkt nicht daran zweifeln, dass dieser ebenfalls einen Platz zum Anhalten suchte. Weshalb er ihm dann noch hätte hinterherwinken sollen, erschliesst sich der Kammer nicht. Diese Behauptung erscheint somit – entgegen den Ausführungen der Vorinstanz – als nachgeschobener, unglaubhafter Erklärungsversuch des Beschuldigten für sein verdächtiges Verhalten, als er zuerst eine längere Strecke verlangsamt davonrollte.