16 Winken oder mit dem Armwedeln etwas zu signalisieren. Dies zu erwähnen wäre aber naheliegend gewesen, als er das langsame Wegrollen des Beschuldigten schilderte (vgl. pag. 322 Z. 26 ff.). Auch die Geschädigte erwähnte nichts Entsprechendes. Dass der Zeuge gewinkt haben soll, erscheint vor diesem Hintergrund unwahrscheinlich. Er sah nach der Kollision, wie auf der linken Seite die Geschädigte langsam weiterfuhr und nach dem Fussgängerstreifen anhielt.