330 Z. 37-44). Die Vorinstanz wies allerdings zu Recht darauf hin, dass der Beschuldigte vor Ort gegenüber der Polizei erklärt hatte, er sei langsam weggefahren, weil er keinen Stress gehabt habe (pag. 8; pag. 379). An der oberinstanzlichen Verhandlung gab der Beschuldigte erneut an, er habe den Fahrradfahrer gesehen und dieser habe mit den Armen gewedelt (pag. 497 Z. 2 f., Z. 15, Z. 23, Z. 29, Z. 34, Z. 43 f.; pag. 498 Z. 10, Z. 14). Er habe das nicht als wichtig erachtet (pag. 497 Z. 3). Zeuge I.________ erwähnte in seiner Einvernahme selber aber nicht, dass er zuerst versucht habe, dem Beschuldigten mittels