Auf den Situationsskizzen, die sein Verteidiger mit Schreiben vom 19. Januar 2022 einreichte, ist ein «Velo» auf der G.________ (Strasse) in Richtung Bahnhof fahrend eingezeichnet (pag. 129 f.). Der Beschuldigte gab an, er habe diese Skizzen erstellt und sie seinem Anwalt gegeben. Er habe auch den Fahrradfahrer eingezeichnet (pag. 496 Z. 38-45; vgl. auch pag. 220 Z. 41 f.). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erwähnte der Beschuldigte den Fahrradfahrer zu keinem Zeitpunkt von sich aus. In Bezug auf das nochmalige Vorbeifahren am Unfallort gab er an, er habe das Auto der Geschädigten dort stehen sehen, habe sich aber nicht geachtet, ob noch weitere Personen dort gewesen seien. Als