Ins Bild passt auch das Verhalten des Beschuldigten nach der Kollision. Das nachträgliche, langsame Wegrollen über 10-20m lässt darauf schliessen, dass er im Rückspiegel beobachtete, ob die Geschädigte stehen blieb und ausstieg oder davonfuhr, und die Risiken für sich abwog. Dass der Fahrradfahrer dem Beschuldigten tatsächlich nachgewunken hat, ist – entgegen den Ausführungen der Vorinstanz – nicht erstellt. Der Beschuldigte machte widersprüchliche Aussagen zum Fahrradfahrer. Auf den Situationsskizzen, die sein Verteidiger mit Schreiben vom 19. Januar 2022 einreichte, ist ein «Velo» auf der G.________ (Strasse) in Richtung Bahnhof fahrend eingezeichnet (pag.