Die Angabe solcher Gründe erscheint als Schutzbehauptung. Insbesondere aber auch die Erschütterung, die der herbeigeführte Stillstand hervorgerufen haben muss, dürfte – zusammen mit dem Lärm – auch für den Beschuldigten kaum unbemerkt geblieben sein. Nachvollziehbar ist hingegen, dass der Beschuldigte – wenn auch schuldhaft, aus welchem Grund auch immer – das Abbiegen der Geschädigten tatsächlich nicht wahrgenommen hat. Nur so lässt sich nämlich verstehen, weshalb er bei seinem eigenen Abbiegungsvorgang trotzdem in ihren Fahrradius hineingefahren ist, ohne ihm Mutwilligkeit vorwerfen zu müssen. Ins Bild passt auch das Verhalten des Beschuldigten nach der Kollision.